Bayerisches Landessozialgericht – 28.07.2014 – L 3 SB 195/13
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Bayerisches Landessozialgericht – 28.07.2014 – L 3 SB 195/13
Einordnung: Diabetes / Kind
Bedeutung: H bei insulinpflichtigem Diabetes führt nicht automatisch zu B. Die latente Gefahr einer
Hypoglykämie genügt nicht; maßgeblich sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen.
Entscheidungstext
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 1.
Oktober 2013 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2012 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2013 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 2007 geborene kindliche Klägerin ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Merkzeichens "B" im Sinne von § 146 Abs. 2 SGB IX
streitig.
Die Klägerin leidet an einem Diabetes mellitus, der mit Diät und Insulin einstellbar ist. Auf den
Erstantrag vom 03.03.2010 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2010 einen Grad der
Behinderung (GdB) von 50 fest, ebenso die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen
"H". Mit Bescheid vom 12.09.2012 wurde die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für
das Merkzeichen "B" abgelehnt.
Auf den weiteren Antrag vom 04.10.2012 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2012 die
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "B" ab. Im Hinblick
auf beide beantragte Merkzeichen sei darauf hinzuweisen, dass bei Kindern und Jugendlichen für die
Beurteilung dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend
seien.
Der gesetzliche Vertreter der Klägerin beantragte mit Widerspruch vom 15.10.2012 die Zuerkennung
des Merkzeichens "B". Seine schwerbehinderte Tochter sei unter 16 Jahre alt und bedürfe wegen des
Diabetes mellitus der ständigen Begleitung.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2013 zurück. Ein Kind mit
einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus habe nur unter den gleichen Bedingungen wie ein
Erwachsener Anspruch auf den Nachteilsausgleich "B". Tagsüber auftretende, häufige
hypoglykämische Schockzustände, die eine Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
erforderlich machen würden, seien durch die ärztlichen Unterlagen nicht nachgewiesen.
Hypoglykämien seien nicht beschrieben.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit Klage zum Sozialgericht München (SG) vom 15.02.2013
beantragt, das Merkzeichen "B" zuzuerkennen.
Das SG hat die Schwerbehinderten-Akten des Beklagten beigezogen und Dr. M. zum ärztlichen
Sachverständigen bestellt. Dieser ist mit fachinternistischem Gutachten vom 29.04.2013 zu dem
Ergebnis gekommen, dass bei der Allgemeininspektion keine Auffälligkeiten bestanden haben. Das
altersentsprechend gesund aussehende Kind hat äußerlich keine Symptome gravierender
Gesundheitsstörungen im Bereich der inneren Organe und des Bewegungsapparates geboten. Es ist
örtlich und zeitlich für das Alter ausreichend orientiert gewesen. Der Gang und das Bewegungsbild
sind nicht erkennbar gestört gewesen. Auch psychisch ist es altersentsprechend unauffällig gewesen.
Dennoch sei das Merkzeichen "B" zuzuerkennen. Im vorliegenden Fall bestehe eine so
schwerwiegende Erkrankung mit einer hochgradigen Gefährdung durch Unterzuckerung, dass eine
ständige Begleitung medizinisch indiziert sei.
Dr. S. hat mit internistisch-versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 16.05.2013 entgegnet, durch die
Zuerkennung des Merkzeichens "H" sei bereits festgestellt worden, dass das Kind aufgrund der
Erkrankung als "hilflos" anzusehen sei und deshalb eine Hilfsperson/Begleitperson benötige, um die
Zuckerkrankheit zu überwachen. Hinsichtlich des Merkzeichens "B" sei entscheidend, ob Erwachsene
mit der gleichen Gesundheitsstörung regelmäßig eine Begleitung bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel benötigten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Dr. M. hat mit Stellungnahme vom
25.06.2013 darauf hingewiesen, die potentiell lebensbedrohlichen Zustände der Unterzuckerung
sollten nicht einfach unerfahrenen Mitreisenden in öffentlichen Verkehrsmitteln überlassen werden.
Hier seien Begleitpersonen notwendig, die mit solchen Krisensituationen vertraut seien.
Nach Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 01.10.2013 ausgesprochen: Der Bescheid vom
10.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2013 wird aufgehoben und der
Beklagte verpflichtet, bei der Klägerin ab Antragstellung das Merkzeichen "B" zuzuerkennen. Hierbei
hat sich das SG auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. mit Gutachten vom 29.04.2013
und ergänzender Stellungnahme vom 25.06.2013 gestützt.
Der Beklagte hebt mit Berufung vom 23.10.2013 hervor, die Argumentation, die bei Diabetes mellitus
quasi regelhaft zur Zuerkennung des Merkzeichens "B" jedenfalls bei Kindern führe, gehe fehl. Dem
latenten Hilfebedarf der Klägerin werde durch die Zuerkennung des Merkzeichens "H" Rechnung
getragen, das gerade bei Kindern nach seinen Voraussetzungen insoweit eine generalisierende
Betrachtungsweise zulasse. Das Merkzeichen "B" stehe jedoch nicht zu. Tatsächlich aufgetretene bzw.
konkret drohende hypoglykämische Schocks in der Vergangenheit hätten bei der Klägerin aufgrund
der verwaltungsseitig betriebenen Sachverhaltsermittlung definitiv ausgeschlossen werden können.
Der Senat zieht die Schwerbehinderten-Akten des Beklagten bei und überträgt mit Beschluss vom
13.11.2013 die Berufung dem Berichterstatter, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern über
die Berufung zu entscheiden hat.
Die Bevollmächtigten der Klägerin übermitteln das Diabetes-Tagebuch für den Zeitraum 12.10.2012
bis 28.11.2013. Dr. L. weist mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 17.02.2014 darauf hin, dass
in dem genannten Zeitraum nur zwei sicher schwere, einer Fremdhilfe bedürfenden Hypoglykämien
am 22.12.2012 und 25.03.2013 belegt seien. An sechs weiteren Tagen seien grenzwertige Werte
dokumentiert.
Die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. D. kommt mit Gutachten vom 28.04.2014 zu dem
Ergebnis, dass die Merkzeichen "G" und "B" nicht zuständen. Das Blutzuckertagebuch vom
12.10.2012 bis 28.11.2013 habe insgesamt 17 Unterzuckerungen mit Werten von weniger als 50 mg/dl
und davon vier Unterzuckerungen mit Werten von weniger als 40 mg/dl gezeigt, die möglicherweise
auch bei einem Erwachsenen fremde Hilfe bei der Bewältigung der Hypoglykämien erfordern könnten.
Diese Befundlage sei nicht gleichzusetzen mit hirnorganischen Anfällen mittlerer Anfallshäufigkeit.
In Berücksichtigung der von den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.06.2014
aufgeworfenen medizinischen und rechtlichen Fragen weist Dr. D. mit ergänzender Stellungnahme
vom 01.07.2014 darauf hin, ein erwachsener Diabetiker mit gleicher Stoffwechsellage, bei dem
möglicherweise viermal fremde Hilfe bei Hypoglykämien erforderlich gewesen sein könnte, in einem
Zeitraum von zwölf Monaten, zuletzt am 07.07.2013, also zuletzt vor acht Monaten, sei durchaus in
der Lage, sich im öffentlichen Straßenverkehr und bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sowohl
beim Ein- und Aussteigen, als auch während der Fahrt sicher zu verhalten. Anzumerken sei, dass ein
erwachsener Diabetiker mit der Stoffwechsellage, wie sie bei der kindlichen Klägerin vorliege, auch
einen PKW führen dürfe, wenn er sich entsprechend vorbereite. Die weitergehenden Fragen der
Klägerbevollmächtigten seien rechtlicher Natur und nicht von sachverständiger Seite aus zu
beantworten.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 20.06.2014 insbesondere darauf
hingewiesen, sollte der Klägerin das Merkzeichen "B" verweigert werden, würde dies letztendlich eine
unzulässige Diskriminierung wegen ihres jugendlichen Alters darstellen. Die
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" seien insoweit nicht mehr anwendbar. Sollte, wie gefordert,
tatsächlich bei der Beurteilung des Vorliegens des Merkzeichens "B" bei Säuglingen und Kleinkindern
nicht der Vergleich mit gleichaltrigen Nichtbehinderten zugrunde gelegt werden, sondern der Vergleich
mit festgestellten Gesundheitsstörungen bei Erwachsenen, so habe dies das absurde und sicherlich
nicht gewollte Ergebnis zur Folge, dass trotz wesentlich höheren Schutzbedürfnisses das Kleinkind im
Vergleich zum Erwachsenen deutlich schlechter gestellt werden würde.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2011 stellt der Bevollmächtigte des Beklagten den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 01.10.2013 aufzuheben und die Klage gegen
den Bescheid vom 10.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2013 abzuweisen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Schwerbehinderten-Akten des
Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 und 151 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 13.11.2013
die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern über
die Berufung zu entscheiden hat (§§ 105 Abs. 1, 153 Abs. 5 SGG).
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München (SG) vom 01.10.2013 ist aufzuheben und die
Klage gegen den Bescheid vom 10.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2013
ist abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "B" im Sinne von § 146 Abs. 2 SGB IX.
Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung
von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind (§
Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass Menschen behindert sind, wenn ihre
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Nach dem Willen
des Gesetzgebers führen alterstypische Beeinträchtigungen somit nicht zu einem Nachteilsausgleich
im Sinne des Schwerbehindertenrechts.
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits mit Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 1/95 (SozR 3-3870
§ 4 Nr. 18; BSGE 80, 97 ff.; Breithaupt 1997, 797 ff.) hinsichtlich des dort streitigen
Nachteilsausgleichs "RF" bestätigt: Behinderungsbedingt und damit nach dem
Schwerbehindertenrecht auszugleichen sind in der Regel nur solche Nachteile, die einen
gleichaltrigen Nichtbehinderten typischerweise nicht treffen. Ob das der Fall ist, ist nach dem Zweck
des Nachteilsausgleichs zu beurteilen. Bei einem behinderten Kleinkind können die gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" grundsätzlich nicht vor Vollendung des zweiten
Lebensjahres vorliegen.
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
mit Urteil vom 28.05.1998 - L 7 SB 140/97 () zur Frage der Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B"
bei einem dreijährigen an Diabetes mellitus erkrankten Kind ausgeführt: Zur Annahme einer
erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit genügt es nicht, dass der Behinderte jederzeit mit
der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch das Auftreten eines
entsprechenden akuten Zustandes rechnen muss. Vielmehr ist die tatsächliche Feststellung einer
dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische oder gegebenenfalls sogar wenig
wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles erforderlich.
Deshalb muss bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu
einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z.B. wegen der
Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit
gut möglich erscheinen. Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die
Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den
Gesundheitszustand eines gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist
entscheidend, ob die bei dem Kleinkind festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen
die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen
die entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß
beeinträchtigen würden. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "B" bei
einem behinderten Kleinkind vorliegen, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen
anzunehmen.
Auch hinsichtlich des hier streitigen Merkzeichens "B" sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in
Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 16 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) die
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung in der
jeweiligen Fassung) zugrunde zu legen. Sie haben die vormals geltenden "Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
1996 ff., 2008" mit Wirkung zum 01.01.2009 abgelöst.
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" entsprechen auch in Teil D den gesetzlichen Vorgaben in
§§ 146 Abs. 2, 2 Abs. 1 SGB IX und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, wenn dort normiert ist:
Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine
ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche
Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind
dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht
zu prüfen, ob tatsächlich diesbezüglich behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder
behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen. Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung
ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "GL"
oder "H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer
Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie
bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen
oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von
Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die
Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern,
Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei
denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
gerechtfertigt ist.
Hiervon ausgehend hat die Sachverständige Dr. D. mit internistischem Fachgutachten vom
28.04.2014 das vorgelegte Diabetestagebuch für den Zeitraum 12.10.2012 bis 28.11.2013
ausgewertet. Das Blutzuckertagebuch vom 12.10.2012 bis 28.11.2013 zeigt insgesamt 17
Unterzuckerungen mit Werten von weniger als 50 mg/dl und davon 4 Unterzuckerungen mit Werten
von weniger als 40 mg/dl, die möglicherweise auch bei einem Erwachsenen fremde Hilfe bei
Bewältigung der Hypoglykämien erfordern könnten. Die Sachverständige Dr. D. weist darauf hin, dass
die kindliche Klägerin an einem Diabetes mellitus mit schwankender, jedoch weitgehend stabiler
Stoffwechsellage mit häufigen leichteren Hypoglykämien leidet, jedoch seltenen schwerwiegenden
Hypoglykämien, die bei einem Erwachsenen mit entsprechender Stoffwechsellage fremde Hilfe
erfordern würden. Die kindliche Klägerin habe unter der kompetenten und umsichtigen Betreuung
durch ihre Eltern mit engmaschigen Blutzuckerkontrollen bislang keine eigenständig nicht
kontrollierbaren Unterzuckerungen, keine comatösen Zustände und keine Ohnmachtsanfälle erlitten.
In Beantwortung der medizinischen Fragen, die die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom
20.06.2014 gestellt haben, hat die Sachverständige Dr. D. mit Stellungnahme vom 01.07.2014
ergänzend ausgeführt, dem kinderärztlichen Befund des Dr. D. vom 22.03.2010 ist zu entnehmen,
dass vier- bis sechsmal täglich Insulin gespritzt und regelmäßig Blutzucker gemessen wird.
Ausdrücklich wird angegeben, dass eine körperliche Beeinträchtigung nicht vorliegt und die kindliche
Klägerin an allen Aktivitäten des sozialen und täglichen Lebens teilnehmen kann. Dem pädiatrischen /
diabetologischen Befund von Prof. Dr. K. vom 31.01.2012 ist zu entnehmen, dass leichte
Hypoglykämien auftraten, die Insulindosierung optimal ist. Dem Blutzuckertagebuch ist zu entnehmen,
dass seit 20.07.2013 bei täglich mehrfachen Blutzuckermessungen (bis zu zwölf Messungen) am Tag
keine Unterzuckerungen von weniger als 50 mg/dl aufgetreten sind. Im Zeitraum von mehr als einem
Jahr sind somit vier Hypoglykämien aufgetreten, zumeist in Zusammenhang mit besonderen
Situationen, Untersuchungen. Dem Blutzuckertagebuch ist nicht zu entnehmen, ob bzw. wann Infekte
oder Magen-Darm-Probleme komplizierend hinzugetreten sind. Ein erwachsener Diabetiker mit dieser
Stoffwechsellage, bei dem möglicherweise viermal fremde Hilfe bei Hypoglykämien erforderlich
gewesen sein könnte, in einem Zeitraum von zwölf Monaten, zuletzt am 07.07.2013, also zuletzt vor
acht Monaten, ist durchaus in der Lage, sich im öffentlichen Straßenverkehr und bei Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel, sowohl beim Ein- und Aussteigen, als auch während der Fahrt sicher zu
verhalten. Eine Vergleichbarkeit mit epileptischen Anfällen mittlerer Häufigkeit ist nicht gegeben.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass ein erwachsener Diabetiker mit der Stoffwechsellage, wie sie bei
der kindlichen Klägerin vorliegt, bei entsprechender Vorbereitung auch einen PKW fahren dürfe.
Dementsprechend ist die kindliche Klägerin bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge
ihrer Behinderung nicht regelmäßig auf Hilfe im Sinne von § 146 Abs. 2 Satz 1 SGB IX angewiesen.
Das Merkzeichen "B" steht ihr nicht zu.
Soweit die Bevollmächtigten der Klägerin hierin eine unzulässige Diskriminierung wegen ihres
jugendlichen Alters sehen, ist dies nicht durchgreifend. Es ist nicht zu beanstanden, dass der
Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX normiert hat, dass Menschen behindert sind, wenn ihre
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Denn Säuglinge und Kleinkinder sind in
natürlich verstandenem Wortsinne grundsätzlich hilflos, ohne dass ihnen jedoch das Merkzeichen "H"
im Sinne von § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) zusteht. Im Falle der kindlichen Klägerin resultiert
die Zuerkennung des Merkzeichens "H" aus der Erkrankung Diabetes mellitus, die im Alter bis zu 16
Jahren dem generellen, latent vorhandenen Hilfebedarf der Klägerin Rechnung trägt. Insoweit gehen
die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" in Teil A von einer generalisierenden Betrachtungsweise
aus. Hinsichtlich weiterer Merkzeichen (hier des streitigen Merkzeichens "B") kommt es jedoch auf
einen konkreten, regelmäßigen Hilfebedarf bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel an, welcher
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorliegt.
Insoweit geht der erstinstanzlich gehörte Sachverständige Dr. M. mit fachinternistischem Gutachten
vom 29.04.2013 und ergänzender Stellungnahme vom 25.06.2013 nicht von den rechtlich normierten
Vorgaben aus, sondern von medizinisch Wünschenswertem.
Im Übrigen ist anzumerken, dass auch in anderen Rechtsgebieten wie z.B. dem
Pflegeversicherungsrecht (§ 15 Abs. 2 SGB XI) das Problem bekannt ist, das Kinder einen
"natürlichen" Hilfebedarf haben. Wenn der Gesetzgeber im Rahmen des Schwerbehindertenrechts
hierfür keine gesonderten Nachteilsausgleiche vorsieht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), stellt dies
keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. Insbesondere ist das in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) normierte Sozialstaatsprinzip nicht verletzt. Entsprechendes gilt für die UN-Konvention über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008, 2. Teil, S. 1499 ff.).
Weiterhin setzt die Zuerkennung des Merkzeichens "B" regelmäßig das Vorliegen einer erheblichen
Gehbehinderung (= Merkzeichen "G" im Sinne von §146 Abs. 1 SGB IX) voraus (vgl. BSG, Urteil vom
11.11.1987 - 9a RVs 6/86 in Thannheiser/Wende/ Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts,
BSG-Rspr. § 59 SchwbG/§ 145 SGB IX Seite 1; BSG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 zur
Entziehung der Merkzeichen "B" und "G" wegen Änderung der Verhältnisse in SozR 3-1300 § 48 Nr.
57; BSGE 79, 223 ff.; Breithaupt 1997, 457 ff.). Insoweit hat die gerichtlich bestellte Sachverständige
Dr. D. mit internistischem Fachgutachten vom 28.04.2014 auch ausgeführt, dass die kindliche Klägerin
nicht erheblich gehbehindert im Sinne von § 146 Abs. 1 SGB IX ist.
Nach alledem ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 01.10.2013 aufzuheben und
die Klage gegen den Bescheid vom 10.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
15.01.2013 abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 N und 2 SGG).